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[
Stand: 23/08/10 | Angaben o. Anspruch auf Vollständigkeit und o.
Gewähr | Änderungen vorbehalten | © by tango24.de ] |
| Milongas
oo = kl. Fläche ooooo = gr. Fläche |
| Tag |
Location |
Beginn |
Ort,
Strasse |
Termine
& Hinweise |
Fläche |
MS |
| Dienstag |
. |
. |
.
|
. |
. |
 |
| Mittwoch |
Baas-Halle |
20:00 |
DA,
Pankratiusstraße 35 |
1. + 3.
Mittwoch im Monat
EUR 1,50
ACHTUNG: ÜBUNGSABEND,
KEINE MILONGA ! |
oooo
PVC |
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Schwanentempel
OPEN AIRES |
~20:30 |
DA,
Mathildenhöhe |
14-täglich,
bzw. nach Mail-Info
kleine Spende willkommen
Group-Mgl.
erhalten Info |
oo
Stein |
 |
| Freitag |
Encantado
del Tango
Andreas Müller |
21:00 |
Pfungstadt,
Mühlstraße 18 |
wö.
EUR 2,50 |
oooo
Laminat |
 |
Milonga
im Kulturcafé
Sascha Weinberger |
21:30 |
Groß-Gerau
Darmstädter Str. 31 |
4.
Freitag im Monat |
ooo
Parkett |
 |
| Milonga
Orillera |
21:30 |
Mainz-Kostheim
Maaraue 48 |
2.
Freitag im Monat |
oooo
Parkett |
 |
| Samstag |
. |
. |
. |
. |
. |
 |
| Sonntag |
Linie
Neun |
14:40 |
Griesheim
bei Darmstadt
Wilhelm-Leuschner-Str. 58 |
1.
Sonntag im Monat |
ooo
Kunststoff |
 |
| Weststadt
Bar |
16:00 |
Mainzer
Strasse 106
64293 Darmstadt |
meistens
4.Sonntag im Monat |
oooo
Parkett |
 |
| Heydenmühle |
16:00 |
Außerhalb Lengfeld
3 64853 Otzberg |
2.
Sonntag im Monat, EUR 5,- |
ooo
Parkett |
 |
| Café
Wartburg |
16:00 |
Schwalbachstr. 51
Wiesbaden |
jd. 5.
So. i. Mo.
11.04. / 30.05.
29.08. / 31.10. |
ooo
Parkett |
|
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[
Stand: 16/08/10 | Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit und
ohne Gewähr | © by tango24.de ] |
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nach Tango, etc., in Google und andere Links
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Aktuelles,
Nachrichten,
Diverses
Stand:
07/2008 |
GEMA
Vergütungssätze* Tabelle (Auszug)
Tarifauszug
für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik
Vergütung
je Veranstaltung mit Live-Musik*
Aktuelle Tarife auch
als pdf-Dokument unter:
http://www.gema.de/de/musiknutzer/abspielen-auffuehren/
Tarifauszug für Veranstaltungen mit
Unterhaltungs- u. Tanzmusik (vergleichbar einer Milonga):
Tarife
hier.
Onlineformulare als PDF zum Download
gibt's gleich hier:
Formular
für "Musik bei Tanzveranstaltungen"
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Größe
des Veranstaltungsraumes in m² von Wand zu Wand gemessen |
Gruppe
A |
Gruppe
B |
Gruppe
C |
Gruppe
D |
Gruppe
E |
Gruppe
F |
Gruppe
G |
| Klasse |
Eintrittsgeld,
Tanzgeld oder sonstiges Entgeld |
Ohne
oder
bis zu
1 EUR |
bis
zu
1,50 EUR |
bis
zu
2,50 EUR |
bis
zu
4 EUR |
bis
zu
6 EUR |
bis
zu
10 EUR |
bis
zu
20 EUR |
| 1 |
bis
zu 100 m² |
21,00 |
29,20 |
45,60 |
61,40 |
77,20 |
83,10 |
98,30 |
| 2 |
bis
zu 133 m² |
24,00 |
45,60 |
68,10 |
91,40 |
113,20 |
124,40 |
149,00 |
| 3 |
bis
zu 200 m² |
33,60 |
62,10 |
95,20 |
122,20 |
150,60 |
167,80 |
197,70 |
| 4 |
bis
zu 266 m² |
48,70 |
79,40 |
120,60 |
154,30 |
185,10 |
214,20 |
246,50 |
| |
*
Bei
Veranstaltungen mit Musik von Original-CDs u. Ä. erhöhen sich die
Vergütungen um 20 Prozent im Auftrag der Gesellschaft zur Verwertung
von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Hamburg. Bei
Live-Musikveranstaltungen, bei denen zusätzlich, z. B. in den Pausen,
Musik von Original-CDs u. Ä. wiedergegeben wird, erhöhen sich die
Vergütungssätze um 10 Prozent im Auftrag der GVL.
*
Bei Überschreitung bestimmter Zeiten können Zuschläge zu den
genannten Tarifen anfallen.
* Für
Veranstaltungen vor geladenen Gästen (wie z.B. Firmenjubiläen,
Empfänge, Werbeveranstaltungen, Produktpräsentationen etc.), bei
denen der Veranstalter kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt
erhebt, werden die Aufwendungen für musikalische Darbietungen (wie
z.B. Künstlerhonorare, Aufwendungen für die Bühne und die Technik,
Moderatoren, DJs etc.) durch die Anzahl der geladenen Gäste
dividiert. Dieses Ergebnis bildet ein fiktives Entgelt, welches zur
Findung des Tarifbetrages herangezogen wird. |
AUSLÄNDERSTEUER
FÜR IM INLAND AUFTRETENDE KÜNSTLER / KünstlerSozVG
|
EXCEL
Datenblatt zur Berechnung der Ausländersteuer für auftretende
Künstler |
|
PDF-Dokument
mit kurzer Erläuterung der Ausländersteuer-Berechnung für
auftretende Künstler |
|
http://www.rechtsanwalt-poser.de/
RA-Kanzlei, die sich mit Medien- und Musikrecht(en) befaßt |
|
PDF-Dokument
mit "Basics zur Ausländersteuer" (RA Andri Jürgensen,
Kiel) |
|
Kommentar
von RA Poser zur Verfassungswidrigkeit der Ausländersteuer |
|
PDF-Dokument
mit ausführlicher Erläuterung der Ausländersteuer und Beispielen v.
RA Jürgensen |
|
Texte
des. dt. Kulturrates zum Thema "Steuerliche Behandlung von Kunst
und Kultur" |
|
Steuern
von ausländischen Künstler(inne)n
Einheitliche Auslegung der neuen
gesetzlichen Bestimmungen zur Abmilderung des Steuerabzugs bei
ausländischen Künstler(inne)n:
Ab 1.1.2002 gilt bei Auftritten ausländischer Künstler eine
Freigrenze von 250 € und eine anschließende abgestufte Besteuerung
von 10 Prozent bis 500 € und 15 Prozent bis 1000 €. Werden diese
Beträge überschritten, gilt die Normalbesteuerung, die ab 2003
von 25 Prozent auf 20 Prozent abgesenkt wird.
Die Finanzverwaltung geht nunmehr davon aus, dass die
Milderungsregelung grundsätzlich pro Künstler gilt, also bei
kleineren Ensembles, z.B. einer Band, von jedem Mitglied in Anspruch
genommen werden kann. Außerdem kann der Künstler diese pro
Auftrittstag einmal geltend machen (also nicht zweimal für zwei
Auftritte innerhalb einer Veranstaltung). Soweit er an einem Tag
Auftritte mit verschiedenen Veranstaltern durchführt, ist auch eine
entsprechende mehrfache Anwendung der Milderungsregelung möglich.
Beispiel: Ihr engagiert Carlos Gardel für 3 Tage für jeweils 800 €.
Dann sind das drei Darbietungen, wo jeweils die Freibetragsgrenze
zählt. Wenn ihr jedoch Carlos Gardel für einen Tag für morgens,
mittags und abends engagiert, auch für jeweils 800 €, dann wird die
Summe von 2.400 € genommen und dann fällt sie nicht mehr drunter.
Die Umsatzsteuer wird nun anders als früher vom Veranstalter
geschuldet.
Änderung in
Sachen sog. "Ausländersteuer":
Neues Urteil des
Europäischen Gerichtshofes. Die bisherige Bruttobesteuerung wurde
bemängelt. Konkret heißt das, das diejenigen, der derzeit noch
Widersprüche und Klageverfahren haben, sich darauf berufen können.
Auch ist zu prüfen, ob nicht Einrichtungen Rückforderungen für die
letzten Jahre an die Finanzämter machen. Die LAG NW kann einen
entsprechenden Steuerberater vermitteln.
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de
Das Az.: lautet: C-234/01. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
12. Juni 2003(1) Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60
EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der
Betriebsausgaben. In der Rechtssache C-234/01-- Aus diesen Gründen
hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht
Berlin mit Beschluss vom 28. Mai 2001 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und
60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer nationalen Regelung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der in der
Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der
Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen
die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert
werden.
2. Dagegen stehen diese Artikel des EG-Vertrags einer solchen
nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die
Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem
einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterliegen,
während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven
Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der
Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für
den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven
Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in
Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Verkündet in öffentlicher
Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2003" |
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KSK
Künstlersozialkasse, Versicherung für Künstler und Publizisten |
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Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) Seite des BMAS |
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FAQ
zur Künstlersozialversicherung |
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Downloads
von Informationsschriften für Verwerter und Versicherte |
|
Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) Texte von Juris GmbH |
|
Texte
des dt. Kulturrates zum Thema "Soziale Sicherung von
Künstlern" |
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Praxisseminar
Künstlersozialabgabe RA Andri Jürgensen, Seminare im Bundesgebiet |
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2
Bücher v. RA Andri Jürgensen ( KSV Praxishandbuch EUR 45 / KSV
Ratgeber EUR 10 ) |
|
KÜNSTERLERSOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
(KSVG) Aktuelle Änderungen
Hamburg (dav) -
Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem Urteil vom 18. Februar 2003
(AZ: S 5 KR 1755/02) entschieden, dass es sich bei der Darstellung und
Lehre des Tango Argentino um Kunst gemäß des
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) handelt. Insbesondere finden
auf den Tango Argentino in ungleich höherem Maße die Merkmale des
Kunstbegriffs Anwendung als beispielsweise bei der Darbietung eines
rheinischen Büttenredners, die auch als Kunst gilt.
Nach Informationen der Deutschen Anwaltsauskunft bietet die
Einbeziehung dieses Tanzes unter das KSVG selbständigen Künstlern
und Tanzlehrern sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung. Als Arbeitnehmer zahlen sie dann nur eine Hälfte
der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die
Künstlersozialkasse. Die Hilfe der erforderlichen Mittel werden aus
einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen
finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten
(Bundessozialabgaben).
Wenn also Tango Kunst ist, kommen die professionellen Tänzer und die
Tanzlehrer in den Genuss dieser Vorteile!
Ansprüche durchsetzen? Dabei hilft der kundige Anwalt. Den nicht nur
im Sozialrecht kundigen Anwalt benennt die Deutsche Anwaltsauskunft
unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/Min.) oder man sucht
selbst im Internet unter
www.anwaltssauskunft.de
.
Quelle:
http://lokal-anzeiger-hamburg.de/show.php?id=00002209
DEZEMBER 2006
Dass das alles mittlerweile aufgrund
höchstrichterlich groben Unvermögens in der Fähigkeit zur objektiv-kundigen
Beurteilung
(weil Unbeschlagenheit) von Tanz und Kunst hinfällig ist, zeigt
dieser
aktuelle Beitrag in tango-de. |
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